Allgemeine Geschäftsbedingungen

Verkaufs-, Zahlungs- und Lieferbedingungen

Stand 2006

1. Geltungsbereich

  • Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen nur zu den nachfolgenden Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbedingungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Abweichende Geschäftsbedingungen des Partners erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn der Geschäftspartner durch Gegenbestätigungen oder in sonstiger Weise auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen hinweist.
  • Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn diese durch uns schriftlich bestätigt werden.
  • Diese Geschäftsbedingungen treten an die Stelle aller früheren Geschäftsbedingungen.

2. Angebot und Vertragsabschluß

  • Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Der Umfang des Vertragsinhaltes wird durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung nebst ihren schriftlichen Anlagen abschließend bestimmt. Weitere Bestellungen, Ergänzungen, Abänderungen und Listungen kommen erst mit unserer schriftlichen Bestätigung zustande.
  • Eine Bestellung auf elektronischem Wege wird ebenfalls erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung angenommen. Die Schriftform kann nicht durch die einfache bzw. qualifizierte elektronische Form ersetzt werden.
  • Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungsangaben sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich in der Auftragsbestätigung bezeichnet wurde.
  • Mündliche Vereinbarungen, die mit uns oder unseren Vertretern getroffen werden, bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der schriftlichen Bestätigung. Dies gilt insbesondere, wenn sie von den nachstehenden Bedingungen abweichen.

3. Preise

Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung genannten Preise in EURO einschließlich Verpackung zuzüglich der Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe zum Tag der Rechnungsausstellung. Darüber hinaus gehende Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.

4. Lieferung

  • Die Lieferzeiten beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung, setzt jedoch die Abklärung aller technischer Fragen voraus.
  • Die Lieferung erfolgt ab Werk Obercarsdorf und ist dann für uns verbindlich, wenn von uns ein fester Liefertermin ausdrücklich zugesagt und schriftlich bestätigt worden ist.
  • Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen unserer Lieferanten usw. - haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferungen bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben, ohne dass der Partner hieraus Schadensersatzansprüche herleiten kann. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir in wichtigen Fällen dem Partner/Käufer baldmöglichst zustellen.
  • Schadensersatzansprüche wegen verspäteter Lieferung sind ausgeschlossen, es sei denn, es liegt Verzug vor und dieser beruht auf mindestens grober Fahrlässigkeit unsererseits.

5. Zahlungen

  • Soweit nicht anders vereinbart, sind alle Rechnungen nach erfolgter Warenlieferung mit Zugang der Rechnung fällig. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarungen bzw. Festlegungen.
  • Der Besteller verpflichtet sich, nach Erhalt der Ware den in der Rechnung genannten Betrag innerhalb von 14 Tagen zu bezahlen. Der Erhalt der Ware wird durch den vom Besteller unterzeichneten Lieferschein nachgewiesen.
  • Wir sind berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Bestellers Zahlungen zunächst auf dessen älteren Schulden anzurechnen und werden in diesem Falle den Besteller/Käufer über die Art der erfolgten Berechnung informieren.
  • Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Fall von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck unwiderruflich eingelöst wird.
  • Gerät der Besteller in Verzug, so sind wir berechtigt, von dem Verzugszeitpunkt an Zinsen in Höhe von 8 % p.a. auf die Kaufpreisforderung über den jeweiligen Basiszinssatz zu erechnen.
    Wir behalten uns vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.

6. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises einschließlich aller Nebenforderungen sowie aller noch offenstehenden Forderungen aus sonstigen Lieferungen innerhalb der Geschäftsverbindung Eigentum der Sachsenküchen GmbH, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist (erweiterter Eigentumsvorbehalt). Das vorbehaltene Eigentum dient bei laufender Rechnung der Sicherung der Saldoforderung der Sachsenküchen GmbH. Für den Fall der Verbindung der gelieferten Ware mit anderen Gegenständen einigen sich die Vertragspartner schon jetzt darüber, dass der Käufer seine Eigentums- oder Miteigentumsrechte an dem neuen Gegenstand an die Sachsenküchen GmbH abtritt.
Ferner wird vereinbart, dass der Käufer schon jetzt die ihm aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an die Sachsenküchen GmbH abtritt, soweit die Ware bei der Veräußerung nach den Vereinbarungen noch ihr Eigentum oder Miteigentum war (verlängerter Eigentumsvorbehalt).
Der Käufer ist auf Verlangen der Sachsenküchen GmbH verpflichtet, ihr die zur Geltendmachung ihrer Rechte gegen die Abnehmer des Käufers erforderlichen Auskünfte zu geben, die notwendigen Unterlagen auszuhändigen und die Abtretung den Abnehmern bekannt zu geben, wobei statt dessen auch die Sachsenküchen GmbH die Vorausabtretung den Abnehmern bekannt geben kann. Übersteigt der Wert der danach der Sachsenküchen GmbH gegebenen Sicherheiten deren Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so ist die Sachsenküchen GmbH auf Verlangen des Käufers insoweit zur Rückübertragung verpflichtet.
Der Käufer ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt der Sachsenküchen GmbH stehenden Waren ausreichend gegen Feuer und Diebstahlgefahr zu versichern. Er hat die Sachsenküchen GmbH von einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung von deren Eigentum ohne schuldhaftes Zögern zu unterrichten. Sicherungsübereignung oder Pfändung der Vorbehaltsware oder Abtretung der aus einem Weiterverkauf dem Käufer zustehenden Forderungen an Dritte sind unzulässig.

Bei schuldhaftem Verstoß des Käufers gegen wesentliche Vertragspflichten, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach Mahnung zur Rücknahme berechtigt, der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme bzw. der Geltungsmachung des Eigentumsvorbehalts oder der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich erklärt.

7. Gewährleistung

  • Wir leisten für Mängel zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
  • Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 des HGB geforderten Untersuchungspflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Anderenfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruches ausgeschlossen. Der Besteller hat die volle Beweis- und Darlegungslast für die Anspruchsvoraussetzungen zu erbringen, insbesondere für die Mängel selbst, für den Zeitpunkt der Festlegung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
  • Für Sachmängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Käufer oder Dritte, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung eintreten, stehen wir nicht ein, wie auch für Folgen unsachgemäßer bzw. ohne unsere Einwilligung vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Käufers oder Dritter.
  • Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das DGB oder sonstige gesetzliche Vorschriften und betriebliche Vereinbarungen längere Fristen festlegen. Voraussetzung ist, dass uns der Besteller die Mängel rechtzeitig anzeigt.
  • Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur unsere Produktbeschreibung. Öffentliche Darlegungen oder Werbedarstellungen unsererseits stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangaben der Ware dar.
  • Wir haften nicht für die Folgen von Mängeln, für die wir gemäß Punkt 6 keine Gewähr übernommen haben.

8. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

  • Erfüllungs- und Leistungsort für die Verpflichtungen ist Schmiedeberg, Ortsteil Obercarsdorf.
  • Gerichtsstand ist, bei den sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten, das Amtsgericht in Dippoldiswalde.
  • Das Vertragsverhältnis unterliegt ausschließlich dem bundesdeutschen Recht. Internationales Kaufrecht findet keine Anwendung.